Satzung
Netzwerk Lebensqualität durch
Arzneimitteltherapiesicherheit e.V.
Stand: 25.06.2018
Vorbemerkung
Durch die Einführung von Konzepten zur Arzneimitteltherapiesicherheit – AMTS kann die Lebensqualität von Menschen erheblich verbessert und somit Krankenhauseinweisungen und hierdurch entstehende erhebliche Kosten deutschlandweit durch die Vermeidung von unerwünschten Arzneimittelereignissen eingespart werden.
Bislang existiert die interdisziplinäre und multiprofessionelle Kommunikation nur im Ansatz und ist nicht ausreichend ausgebaut. Hieraus erwächst eine besondere Verantwortung im Umgang mit Arzneimittel für alle am Versorgungsprozess beteiligte Personen. Diese beinhaltet neben der Verordnung, der Beratung und Bereitstellung, dem Verabreichen der Arzneimittel zu den vorgegebenen Einnahmezeitpunkten, auch die richtige Aufbewahrung, die Dokumentation, das Erkennen von arzneimittelbezogenen Problemen und die fachliche Rückmeldung an den therapieverantwortlichen, behandelnden Arzt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Netzwerk Lebensqualität durch Arzneimitteltherapiesicherheit. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Er wurde am 02.03.2018 errichtet.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist eine fachliche Auseinandersetzung zum Thema Arzneimitteltherapiesicherheit zur Verwirklichung einer hohen Lebensqualität.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch eine interdisziplinäre, multiprofessionelle und transsektorale Plattform mit beispielsweise den Zielen:
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Neutraler Diskurs
- Fort-, Weiterbildung und Rezertifizierung von spezialisierten Fachkräften
- Mitwirkung und Erstellung von einheitlichen Standards zur Arzneimitteltherapiesicherheit
- interdisziplinäre Vernetzung
- die professionelle, transsektorale Überleitung
- die zeitnahe und fachliche Unterstützung
- Begleitung und Beratung im gesamten Prozess der individuellen Arzneimitteltherapie des Patienten
- die Sensibilisierung durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung (u.a. Vermeidung von arzneimittelbezogenen Problemen)
- die Verbesserung des Kenntnisstandes durch kompetente Beratung
Dem Verein gehören Mitglieder aus den verschiedenen Bereichen der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel an, eine sichere Arzneimitteltherapie basierend auf alle damit bezogenen Dienstleitungen des Gesundheitswesens sicherzustellen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für den Zweck dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen
9. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Vernetzung mit weiteren Institutionen, welche den Vereinszweck gemäß dieser Satzung verfolgen bzw. unterstützen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks hat.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Er soll den Namen, Qualifikation, die Anschrift und das Geburtsdatum des Antragstellers enthalten. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Auflösung der juristischen Person
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein dem Vereinszweck schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der mit Gründen versehenen Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Hierzu hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung gemäß dieser Satzung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- die Wahl des/der Kassenprüfer/in
- die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst später gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Über Anträge betreffend die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmun-gen innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist beschlussfähig unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
8. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Information der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
10. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer erklären sich mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Art der Abstimmung, Beschlusstext) aufzunehmen. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 3. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- die Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
- die Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabenplans
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- den Abschluss und die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Kassenprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich für das vorhergehende Geschäftsjahr.
§ 13 Fachlicher Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche einen besonderen Beitrag zum Vereinszweck leisten können. Wird diese Mindestanzahl unterschritten, soll der Vorstand zeitnah die Wiederherstellung der Mindestanzahl angehen.
2. Ihm obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen, insbesondere in fachlicher Hinsicht
- Förderung des Kontakts zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins
- Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen
- alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben
3. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.
4. Die Beiratsmitglieder sind, für die Zeit der Beiratstätigkeit, von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Der Beirat kommt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Beiratssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Beiratsmitglieder dies verlangen.
6. Der/die 3. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben ein Anwesenheits- und Rederecht bei den Beiratssitzungen. Der Beiratsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist ein.
7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom dem/der 3. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen dem Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V., mit der Bedingung, dass das zugeführte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
2018-06-25 Satzung NeLA – Netzwerk Lebensqualität durch Arzneimitteltherapiesicherheit e.V.